Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen - wozu auch wesentliche Veränderungen des Terrains gehören (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 7 zu Art. 22) - ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).