Aus den Erwägungen "2. a) Da die vorgesehene Terrainveränderung offensichtlich einer besseren Bewirtschaftung des Kulturlandes, damit vorab landwirtschaftlichen Bedürfnissen und somit nicht oder nicht primär der Bewirtschaftung der ausgeschiedenen Magerwiese dienen soll, ist sie in der Schutzzone nicht als zonenkonform einzustufen und daher unter dem Blickwinkel von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu beurteilen.