In der gegen die Abweisung des Gesuches erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, da auf der fraglichen Parzelle Gras gemäht und Heu eingebracht werde, stelle der Graben bei der Bewirtschaftung des Kulturlandes eine erhebliche Gefahr dar, weshalb er aufgefüllt werden müsse. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.