{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-04-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Schutzzone_1994-04-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-04-20-schutzzone.pdf", "Checksum": "f73da9913d3a88e4c354880ea551cfc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Schutzzone"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einer Magerwiesenschutzzone sind Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse unter bestimmten Umständen zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:28", "Checksum": "05a72f1009c5628726f1780b9ffc8a7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.04.1994\nRegeste:\nIn einer Magerwiesenschutzzone sind Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse unter bestimmten Umständen zulässig.\n\nSchutzzone\nIn einer Magerwiesenschutzzone sind Geländeveränderungen zur Verbesserung des\nKulturlandes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse unter\nbestimmten Umständen zulässig.\n\nSachverhalt\nDer Beschwerdeführer beabsichtigt, einen auf seiner Parzelle vorhandenen rund 70 m langen, 2 m breiten und 1.40 m\ntiefen Graben aufzufüllen. Die Parzelle liegt nach dem geltenden Nutzungsplan der Gemeinde ausserhalb des\nBaugebietes in einer die Landwirtschaftszone überlagernden Magerwiesenschutzzone.\n\nDas Baudepartement verweigerte die Zustimmung.\n\nIn der gegen die Abweisung des Gesuches erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, da auf der fraglichen\nParzelle Gras gemäht und Heu eingebracht werde, stelle der Graben bei der Bewirtschaftung des Kulturlandes eine\nerhebliche Gefahr dar, weshalb er aufgefüllt werden müsse.\n\nDer Regierungsrat wies die Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen\n\"2.\na)\nDa die vorgesehene Terrainveränderung offensichtlich einer besseren Bewirtschaftung des Kulturlandes, damit vorab\nlandwirtschaftlichen Bedürfnissen und somit nicht oder nicht primär der Bewirtschaftung der ausgeschiedenen\nMagerwiese dienen soll, ist sie in der Schutzzone nicht als zonenkonform einzustufen und daher unter dem Blickwinkel\nvon Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu beurteilen.\n\nGemäss Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen - wozu auch wesentliche Veränderungen des Terrains gehören\n(EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 7 zu Art. 22) - ausserhalb des\nBaugebietes nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem\nVorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).\n\nGeländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes oder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse\nsind nach der Praxis des Regierungsrates dann zulässig, wenn ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der\nLandschaft mit relativ wenig Aufwand gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielt werden\nkönnen (z.B. Ermöglichung einer direkten Zufahrt anstelle eines langen Umweges durch eine punktuelle Aufschüttung).\nUnstatthaft sind Geländeveränderungen, die aufgrund ihres Ausmasses zum Bewirtschaftungsvorteil in keinem\nangemessenen Verhältnis mehr stehen oder durch Beeinträchtigung prägender Landschaftselemente mit vorrangigen\nAnliegen des Natur- und Landschaftsschutzes kollidieren. Geringere Anforderungen werden an die Verbesserungen\nvorbestehender künstlicher Veränderungen, wie zu steile Strassenböschungen, gestellt. Von Bedeutung ist auch, ob\nfremdes Auffüllmaterial herangeführt werden muss; wegen der diesbezüglich bestehenden Knappheit soll geeignetes\nAuffüllmaterial für die Wiederherrichtung und Rekultivierung von Kiesgruben verwendet werden (AGVE 1985 S. 638 f.,\n1983 S. 525 ff.; RRB Nr. 343 vom 23. Februar 1994 i.S. J.R., RRB Nr. 1468 vom 1. Juni 1992 i.S. E.F, RRB Nr. 2677\nvom 6. November 1989 i.S. EG H., RRB Nr. 1941 vom 21. August 1989 i.S. J.S.).\n\nb)\nDie vorgesehene Aufschüttung dient nun weder dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen, sondern trägt vielmehr zu\nihrer Beeinträchtigung bzw. Zerstörung bei. Sodann wird der geschützte Waldrand durch die Zuschüttung des Grabens\nbeeinträchtigt und in seinem biologischen Wert reduziert (vgl. Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer\ndes Baudepartements vom 12. Januar 1993, act. 5). Der zu beurteilenden Auffüllung stehen somit überwiegende\nInteressen entgegen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die\nAufschüttungen auch mit dem kommunalen Recht vereinbar sind. Immerhin sei erwähnt, dass gemäss § 54 Abs. 2 der\nBau- und Nutzungsordnung der Gemeinde G. vom 12. Dezember 1986 (vom Grossen Rat genehmigt am 8. November\n1988; BNO) Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen\ndienen, unstatthaft sind. Eine Ausnahme von diesem generellen Verbot (beispielsweise für nur geringfügige\nTerrainveränderungen) sieht die BNO der Gemeinde G. nicht vor.\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 834) vom 20.04.1994\n"}