Schutzzone In einer Magerwiesenschutzzone sind Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse unter bestimmten Umständen zulässig. Sachverhalt Der Beschwerdeführer beabsichtigt, einen auf seiner Parzelle vorhandenen rund 70 m langen, 2 m breiten und 1.40 m tiefen Graben aufzufüllen. Die Parzelle liegt nach dem geltenden Nutzungsplan der Gemeinde ausserhalb des Baugebietes in einer die Landwirtschaftszone überlagernden Magerwiesenschutzzone. Das Baudepartement verweigerte die Zustimmung. In der gegen die Abweisung des Gesuches erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, da auf der fraglichen Parzelle Gras gemäht und Heu eingebracht werde, stelle der Graben bei der Bewirtschaftung des Kulturlandes eine erhebliche Gefahr dar, weshalb er aufgefüllt werden müsse. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen "2. a) Da die vorgesehene Terrainveränderung offensichtlich einer besseren Bewirtschaftung des Kulturlandes, damit vorab landwirtschaftlichen Bedürfnissen und somit nicht oder nicht primär der Bewirtschaftung der ausgeschiedenen Magerwiese dienen soll, ist sie in der Schutzzone nicht als zonenkonform einzustufen und daher unter dem Blickwinkel von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zu beurteilen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen - wozu auch wesentliche Veränderungen des Terrains gehören (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 7 zu Art. 22) - ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Geländeveränderungen zur Verbesserung des Kulturlandes oder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse sind nach der Praxis des Regierungsrates dann zulässig, wenn ohne wesentliche Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft mit relativ wenig Aufwand gewichtige Vorteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erzielt werden können (z.B. Ermöglichung einer direkten Zufahrt anstelle eines langen Umweges durch eine punktuelle Aufschüttung). Unstatthaft sind Geländeveränderungen, die aufgrund ihres Ausmasses zum Bewirtschaftungsvorteil in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen oder durch Beeinträchtigung prägender Landschaftselemente mit vorrangigen Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes kollidieren. Geringere Anforderungen werden an die Verbesserungen vorbestehender künstlicher Veränderungen, wie zu steile Strassenböschungen, gestellt. Von Bedeutung ist auch, ob fremdes Auffüllmaterial herangeführt werden muss; wegen der diesbezüglich bestehenden Knappheit soll geeignetes Auffüllmaterial für die Wiederherrichtung und Rekultivierung von Kiesgruben verwendet werden (AGVE 1985 S. 638 f., 1983 S. 525 ff.; RRB Nr. 343 vom 23. Februar 1994 i.S. J.R., RRB Nr. 1468 vom 1. Juni 1992 i.S. E.F, RRB Nr. 2677 vom 6. November 1989 i.S. EG H., RRB Nr. 1941 vom 21. August 1989 i.S. J.S.). b) Die vorgesehene Aufschüttung dient nun weder dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen, sondern trägt vielmehr zu ihrer Beeinträchtigung bzw. Zerstörung bei. Sodann wird der geschützte Waldrand durch die Zuschüttung des Grabens beeinträchtigt und in seinem biologischen Wert reduziert (vgl. Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer des Baudepartements vom 12. Januar 1993, act. 5). Der zu beurteilenden Auffüllung stehen somit überwiegende Interessen entgegen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die Aufschüttungen auch mit dem kommunalen Recht vereinbar sind. Immerhin sei erwähnt, dass gemäss § 54 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde G. vom 12. Dezember 1986 (vom Grossen Rat genehmigt am 8. November 1988; BNO) Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen dienen, unstatthaft sind. Eine Ausnahme von diesem generellen Verbot (beispielsweise für nur geringfügige Terrainveränderungen) sieht die BNO der Gemeinde G. nicht vor." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 834) vom 20.04.1994