Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, dass das Bauvorhaben ebenfalls die Liegenschaft 3487 übermässig beschatte. Auf solche Drittinteressen können sich die Beschwerdeführenden mangels Beschwer allerdings nicht berufen, jedenfalls solange nicht zwingendes Recht klar verletzt ist und ein Einschreiten von Amtes wegen geboten wäre. Zwingendes Recht ist schon deshalb nicht verletzt, weil es in der Dispositionsfreiheit der Privaten liegt, die Gebäudeabstände zu verkleinern und eine grössere Beschattung hinzunehmen (vgl. § 47 Abs. 2 BauG).