… Die Schattendiagramme zeigen eine Beeinträchtigung des Hauses auf der Parzelle Nr. 1424. Dennoch kann der sogenannte Dauerschatten nicht als vollständiger Lichtentzug verstanden werden. Es ist darum auch die Besonnungsdauer zu beurteilen. Gemäss § 52 Abs. 2 BauG und auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Topografie) müssen die wohnpolizeilichen und wohnhygienischen Anforderungen geprüft werden. Mittels einer vereinfachten Überprüfung der Besonnungsdauer im Wohnzimmer im Erdgeschoss konnte festgestellt werden, dass die wohnhygienischen fachlichen Empfehlungen an die Besonnung erfüllt werden."