{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2017-04-13", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Schattendiagramm_2017-04-13.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2017-04-13-3-schattendiagramm.pdf", "Checksum": "9e07e8a7dbaab35a773da82c68f159a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Schattendiagramm"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.04.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.04.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 13.04.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Schattenwurf wird an den mittleren Wintertagen, dem 8. 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November,\ngemessen (Erw. 3.1).\n– Eine zusätzliche Beschattung um wenige Minuten steht – in Abwägung der Interessen –\nder freien Anordnung eines Attikageschosses nicht entgegen (Erw. 3).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 13. April 2017 (BVURA.16.574)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Schattenwurf\n\n3.1\n\nDie Beschwerdeführenden beanstanden eine unzulässige Beschattung ihrer eigenen Liegenschaft\n1424 und der östlich angrenzenden Liegenschaft 3487.\n\nAlle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in\nBezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 1 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen\nzur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen,\nwenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, überdies aber auch, wenn – wie hier – ein Attikageschoss realisiert wird und sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche das\nNachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENA SOM-\nMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 52 N 67,\nRRB 2006-000075 vom 25. Januar 2006, Erw. 2b; EBVU BDRA.04.486 vom 7. Februar 2005, Erw.\n6b).\n\nDie zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft darf an einem mittleren Wintertag in der Regel höchstens zwei Stunden betragen. Die mittleren Wintertage fallen auf den\n8. Februar und den 3. November (BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012 Erw. 4; siehe dagegen die teilweise abweichende frühere Praxis im Kanton Aargau: BGer 1C_26/2010 vom 17. Juni\n2010, Erw. 2.3, sowie FRITZ STUBER, Kantonale Besonnungsvorschriften für den Wohnungsbau: Aargau und Zürich als Extremfälle, in: Schweizer Ingenieur und Architekt Nr. 4 vom 21. Januar 1993,\nS. 59).\n\nDas Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass die Regelung, wonach nur ein zweistündiger Verlust der Besonnung zulässig sei, die Beschattung des ganzen Gebäudes meine. Wenn nur ein Teil\ndes Gebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet würde, müsse dies bei der Beurteilung der\ngeltend gemachten Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Zudem kann die Grössenordnung von\nzwei Stunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen absoluten Charakter haben\nund für sich allein nicht entscheidend sein. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die eine Erhöhung der Beschattung\nrechtfertigen können. Entsprechend hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen\nInteresses der haushälterischen Bodennutzung in einem Fall eine Beschattung an mittleren Wintertagen während insgesamt drei Stunden und 16 Minuten als zulässig erachtet (BGer 1C_240/2016\nvom 5. Januar 2017, Erw. 5.2).\n\nDas Bundesgericht hat ferner entschieden, dass bereits bestehende Schattenwürfe berücksichtigt\nwerden müssten. Werde die vorhandene Beschattung nicht miteinbezogen, könne der angestrebte\nSchutzzweck je nach den Umständen nicht erreicht werden, sei es doch denkbar, dass zwar jedes\neinzelne Hochhaus für sich genommen keinen übermässigen Schatten werfe, eine Summierung der\nSchattenwürfe aber die zonengemässe Nutzung bestehender Gebäude verunmögliche (BGer\n1C_539/2011 vom 3. September 2012, Erw. 4.3).\n\n3.2\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich das Problem der Beschattung vor allem aufgrund des Gefälles, das\ndas natürlich gewachsene Terrain hier aufweist. So liegt die Bauparzelle gegenüber der im Norden\ngelegenen M.-Strasse und der Nachbarparzelle 1424 um 5,20 m höher. Das Bauvorhaben wirft am\nmittleren Wintertag einen Dauerschatten von ca. 2 ¾ Stunden auf das Nachbargebäude der Parzelle\n1424. Gemäss den Nachberechnungen der Bauherrschaft könnte diese Beschattung allerdings bloss\num 8 Minuten reduziert werden, wenn das Attikageschoss ganz weggelassen würde.\n\nBeim (vom Schattenwurf) betroffenen Gebäude auf Parzelle 1424 handelt es sich um ein freistehendes Zweifamilienhaus mit einer Wohnung im Erd- und Obergeschoss und einer zweiten, kleinen\nWohnung, im Dachgeschoss. Betroffen von der Beschattung ist im Wesentlichen einzig das Wohnzimmer im Erdgeschoss, das nach Süden drei Fenster und nach Westen ein Fenster aufweist. Der\nGebäudeabstand zum geplanten Neubau beträgt 18,7 m. Anders als die Bauparzelle (Wohnzone\nW2) liegt die Nachbarparzelle 1424 in der Wohn- und Arbeitszone WA4, wo im Unterschied zur Zone\nW2 deutlich höhere Bauten zugelassen sind und eine verdichtete Bauweise angestrebt wird (§§ 5\nund 7 Abs. 3 BNO).\n\nAls Teil des Beschattungsproblems kann angesehen werden, dass das Gebäude auf Parzelle 1424\nden Kantonsstrassenabstand um rund 1,5 m unterschreitet und so näher an die Bauparzelle herangerückt ist.\n\n"}