Hinzu kommt, dass blosse Geländerkonstruktionen und transparente Brüstungen nicht wie Mauern wirken und daher bei der Berechnung der Gebäudehöhe praxisgemäss (im Unterschied zur Regelung in der IVHB) ohnehin nicht mitgerechnet werden (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen in die Bauund Nutzungsordnung [BNO], Empfehlung [§ 15 BauV], Stand August 2011, S. 17; im Internet: www.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriffe – IVHB). Die zulässige Gebäudehöhe wird somit nicht überschritten. Stichwörter: Retentionsfläche, Abflussbeiwert