Die Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung gemessen (Anhang 3 BauV: § 12 Abs. 1 ABauV). Ob die Brüstung fassadenbündig oder zurückversetzt liegt, spielt dabei keine Rolle, da allemal die Messung entlang der Fassade ("vom anschliessenden gewachsenen Terrain") erfolgt, jedenfalls solange – wie hier – keine Staffelung oder Terrassierung vorliegt (Anhang 3 BauV: § 12 Abs. 3 ABauV). Somit rechtfertigt auch dieser Einwand nicht, eine Zurückversetzung des Geländers um 1,50 m zu verlangen, hätte doch die Zurückversetzung keinen Einfluss auf die Berechnung der Gebäudehöhe.