Der Gemeinderat führt weiter aus, dass gemäss nachträglich (nach Erteilen der Baubewilligung) noch durchgeführten Messungen die südöstliche Hausecke um 13 cm tiefer liege als gemäss bewilligtem Baugesuchsplan. Um dieses Mass werde die zulässige Gebäudehöhe von 12,5 m überschritten. Auch deshalb sei die Zurückversetzung des Terrassengeländers (Brüstung) begründet. 3.2 Die Gemeinde hat bis anhin die Baubegriffe der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht umgesetzt. Es finden daher anstelle der §§ 16–31