Im vorliegenden Fall messen die entwässerten Hartflächen 242,25 m2. Die Bauparzelle ist 1'007 m2 gross. Der Abflussbeiwert beträgt somit 0,24 und liegt deutlich unter dem gemäss GEP einkalkulierten Wert. Dass die Regenwasserabflussmenge übermässig gross sei und zu Problemen im Betrieb der öffentlichen Kanalisation führen könne, lässt sich somit nicht sagen. Auch fehlt im kommunalen Recht eine Rechtsgrundlage, die die Grösse der entwässerten Hartflächen weiter beschränkt. Die Auflage erweist sich somit als unbegründet. 3. Gebäudehöhe 3.1