Als "anderes (verschmutztes) Abwasser" gilt dabei namentlich auch das verschmutzte Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst (und nicht mit anderem verschmutztem Abwasser vermischt ist). Die Anforderungen an die Einleitung dürfen verschärft oder ergänzt werden, wenn die Einleitung den Betrieb der öffentlichen Kanalisation, der Abwasserreinigungs- oder der Klärschlammverbrennungsanlage erschweren oder stören kann (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3.3 Ziffer 1 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 2 GSchV). 2.3