Die Bewilligung zur Einleitung von Industrieabwasser oder anderem Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs der Gewässerschutzverordnung erfüllt sind. Anforderungskriterien sind dabei nicht die Herkunft, sondern das Schädigungspotenzial des verschmutzten Abwassers und das Ziel des Schutzes der Gewässer. Als "anderes (verschmutztes) Abwasser" gilt dabei namentlich auch das verschmutzte Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst (und nicht mit anderem verschmutztem Abwasser vermischt ist).