Entsprechend den ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der Abwasserentsorgung und Siedlungsentwässerung auferlegt das Bundesrecht dem Gemeinwesen eine Planungspflicht (Art. 7 Abs. 3 GSchG). Der Zweck ist dabei namentlich, dass mit dem Erarbeiten von Entwässerungsplänen die Grundlage für eine zweckmässige, vorhersehbare sowie rechtsgleiche Umsetzung der Vorschriften über die Abwasserbeseitigung im Einzelfall geschaffen wird (Kommentar a.a.O., Rz. 62; Art. 5 GSchV). Die Entwässerungspläne haben behördenverbindlichen Charakter; ein Abweichen davon ist im Rahmen des behördlichen Ermessens zulässig, muss aber besonders begründet werden können (Kommentar a.a.O., Rz. 77-79).