Fliesst dieses Abwasser nicht über eine humusierte Mulde ab, gilt es als verschmutzt und muss entsprechend behandelt werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV). Eine Bauherrschaft erfüllt mit der Ableitung des schmutzigen Abwassers in die öffentliche Kanalisation die ihr gemäss Bundesgesetzgebung in diesem Punkt obliegenden Pflichten zum Schutz von Umwelt und Gewässern (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. e und f GSchG). Alsdann geht die Verpflichtung zur Behandlung des verschmutzten Abwassers an die Gemeinde als Inhaberin der öffentlichen Kanalisation über. Diese ist gehalten, das verschmutzte Abwasser abzunehmen und es der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art.