Die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt hat als kantonale Gewässerschutzfachstelle den Ordner "Siedlungsentwässerung" herausgegeben, der für diesen Sachbereich als Hilfsmittel zur korrekten Umsetzung der Gewässerschutzgesetzgebung dient (§ 58 V EG UWR). Darin wird zur Vorgabe gemacht, dass das Regenwasser begehbarer Terrassen, Balkone und Treppen in humusierten Mulden zu versickern oder aber in die Schmutzwasserkanalisation abzuleiten ist (www.ag.ch/siedlungsentwaesserung; Blatt 4.12-2). Fliesst dieses Abwasser nicht über eine humusierte Mulde ab, gilt es als verschmutzt und muss entsprechend behandelt werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit.