Der Gemeinderat begründet die Auflage im Wesentlichen damit, dass, da keine Versickerung in eine humusierte Mulde erfolge, das Regenwasser des begehbaren Terrassenteils in die Schmutzwasserkanalisation (Mischwasserleitung) abgeleitet werden müsse. Mit der Auflage, eine Grünfläche anzulegen, werde eine Retentionsfläche geschaffen, die die Kanalisation bei starken Regenfällen entlaste. – Die Bauherrschaft macht dagegen geltend, dass eine gesetzliche Grundlage für eine solche Nutzungseinschränkung fehle; auch dürften Retentionsmassnahmen nicht verlangt werden, da gemäss