{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-11-20", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Retentionsfl-che_2018-11-20.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-11-20-ebvu-retentionsflaeche.pdf", "Checksum": "e8ad72add0498b381ffb115403c04a11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Retentionsfläche"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Gemeinde kann das Verkleinern einer Terrassenfläche zur Schaffung einer Retentionsfläche nicht verlangen, wenn die Überbauung den Abflussbeiwert gemäss generellem Entwässerungsplan (GEP) einhält."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:14", "Checksum": "19b3ee37434e1e7041ecf5ff1871aea5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 20.11.2018\nRegeste:\nDie Gemeinde kann das Verkleinern einer Terrassenfläche zur Schaffung einer Retentionsfläche nicht verlangen, wenn die Überbauung den Abflussbeiwert gemäss generellem Entwässerungsplan (GEP) einhält.\n\nRetentionsfläche\n– Die Gemeinde kann das Verkleinern einer Terrassenfläche zur Schaffung einer\nRetentionsfläche nicht verlangen, wenn die Überbauung den Abflussbeiwert gemäss\ngenerellem Entwässerungsplan (GEP) einhält.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 20. November 2018\n(BVURA 18.323)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Retentionsfläche\n\n2.1\n\nDie Beschwerdeführerin plant, auf der Parzelle 3963 in der Wohn- und Gewerbezone (WG4) ein\nMehrfamilienhaus mit vier Vollgeschossen und einem Attikageschoss samt Tiefgarage zu erstellen.\n\nAuf der \"Ebene 4\" mit dem Attikageschoss will sie eine Dachterrasse von insgesamt 149 m2\nrealisieren. Der Gemeinderat hat diese Dachterrasse nur teilweise bewilligt und zur Auflage gemacht,\ndass das Geländer von der Nord-, West- und Südfassade um 1,50 m zurückzuversetzen und die\nFläche ausserhalb des Geländers zu begrünen sei. Insgesamt ergäbe dies eine zu begrünende\nTerrassenfläche von 62,5 m2. Entsprechend würde sich die begehbare Terrassenfläche auf 86,5 m2\nverkleinern.\n\nDer Gemeinderat begründet die Auflage im Wesentlichen damit, dass, da keine Versickerung in eine\nhumusierte Mulde erfolge, das Regenwasser des begehbaren Terrassenteils in die\nSchmutzwasserkanalisation (Mischwasserleitung) abgeleitet werden müsse. Mit der Auflage, eine\nGrünfläche anzulegen, werde eine Retentionsfläche geschaffen, die die Kanalisation bei starken\nRegenfällen entlaste. – Die Bauherrschaft macht dagegen geltend, dass eine gesetzliche Grundlage\nfür eine solche Nutzungseinschränkung fehle; auch dürften Retentionsmassnahmen nicht verlangt\nwerden, da gemäss Generellem Entwässerungsplan bei Versickerung des Dachwassers der\nAbflussbeiwert 0,35 betrage und dieser Wert bei Weitem eingehalten sei.\n\n2.2\n\nDie Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt hat als kantonale\nGewässerschutzfachstelle den Ordner \"Siedlungsentwässerung\" herausgegeben, der für diesen\nSachbereich als Hilfsmittel zur korrekten Umsetzung der Gewässerschutzgesetzgebung dient (§ 58\nV EG UWR). Darin wird zur Vorgabe gemacht, dass das Regenwasser begehbarer Terrassen,\nBalkone und Treppen in humusierten Mulden zu versickern oder aber in die\nSchmutzwasserkanalisation abzuleiten ist (www.ag.ch/siedlungsentwaesserung; Blatt 4.12-2). Fliesst\ndieses Abwasser nicht über eine humusierte Mulde ab, gilt es als verschmutzt und muss\nentsprechend behandelt werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV). Eine Bauherrschaft erfüllt mit der\nAbleitung des schmutzigen Abwassers in die öffentliche Kanalisation die ihr gemäss\nBundesgesetzgebung in diesem Punkt obliegenden Pflichten zum Schutz von Umwelt und\nGewässern (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. e und f GSchG). Alsdann geht die\nVerpflichtung zur Behandlung des verschmutzten Abwassers an die Gemeinde als Inhaberin der\nöffentlichen Kanalisation über. Diese ist gehalten, das verschmutzte Abwasser abzunehmen und es\nder zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11. Abs. 3 GSchG; PETER HETTICH / LUC\nJANSEN / ROLAND NORER, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz,\nZürich 2016, Art. 7 GSchG, III/A/1).\nEntsprechend den ihnen obliegenden Aufgaben im Bereich der Abwasserentsorgung und\nSiedlungsentwässerung auferlegt das Bundesrecht dem Gemeinwesen eine Planungspflicht (Art. 7\nAbs. 3 GSchG). Der Zweck ist dabei namentlich, dass mit dem Erarbeiten von Entwässerungsplänen\ndie Grundlage für eine zweckmässige, vorhersehbare sowie rechtsgleiche Umsetzung der\nVorschriften über die Abwasserbeseitigung im Einzelfall geschaffen wird (Kommentar a.a.O., Rz. 62;\nArt. 5 GSchV). Die Entwässerungspläne haben behördenverbindlichen Charakter; ein Abweichen\ndavon ist im Rahmen des behördlichen Ermessens zulässig, muss aber besonders begründet\nwerden können (Kommentar a.a.O., Rz. 77-79).\n\nDie Bewilligung zur Einleitung von Industrieabwasser oder anderem Abwasser in die öffentliche\nKanalisation ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs der\nGewässerschutzverordnung erfüllt sind. Anforderungskriterien sind dabei nicht die Herkunft, sondern\ndas Schädigungspotenzial des verschmutzten Abwassers und das Ziel des Schutzes der Gewässer.\nAls \"anderes (verschmutztes) Abwasser\" gilt dabei namentlich auch das verschmutzte\nNiederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst (und nicht mit anderem\nverschmutztem Abwasser vermischt ist). Die Anforderungen an die Einleitung dürfen verschärft oder\nergänzt werden, wenn die Einleitung den Betrieb der öffentlichen Kanalisation, der\nAbwasserreinigungs- oder der Klärschlammverbrennungsanlage erschweren oder stören kann (Art. 7\nAbs. 1 i.V.m. Anhang 3.3 Ziffer 1 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 2 GSchV).\n\n2.3\n\nGemäss dem generellen Entwässerungsplan (GEP), den der Regierungsrat am 17. August 2000\ngenehmigt hat, gilt für die \"Wohn- + Geschäftshauszone, viergeschossig (WG4)\", wo die Bauparzelle\nliegt, ein Abflussbeiwert von 0,5. Wenn, wie hier, die Versickerung grundsätzlich zulässig (oder ein\nTrennsystem gegeben) ist, beträgt der Abflussbeiwert 0,35. Der Abflussbeiwert (Abflusskoeffizient)\ngibt an, wieviel Regenabwasser bei Regenwetter von einer Liegenschaft in die Kanalisation\nabgeleitet wird; er wird berechnet als Verhältniszahl von an die Kanalisation angeschlossenen\n(Hart-)Flächen zur Gesamtfläche der Parzelle.\n\n"}