Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, es seien Lärmschutzwände zur Verbesserung der Lärmsituation zu realisieren. Der kantonale Lärmexperte führt dagegen ins Feld, dass als störend lediglich die Glascontainerleerungen empfunden würden. Gerade in diesem Bereich bewirke eine Lärmschutzwand in lärmmässiger Hinsicht keine Verbesserung, weshalb sie keine geeignete Massnahme darstelle. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Fachmeinung an, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 9.4