Zur Problematik der bewilligten Öffnungszeiten lässt sich sagen, dass gemäss geltender Rechtsprechung eine Benützung von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen als zumutbar gilt (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000; Untersuchungsbericht, S. 7). Im vorliegenden Fall wird die Anlage an Werktagen und an Samstagen erst um 07.00 Uhr geöffnet und ist über Mittag von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr geschlossen. Überdies wird die Anlage an Werktagen be-