nicht zu gering ist. Klarerweise unterschreitet die strittige Anlage den als kritisch beurteilten Abstand von 15 m nicht; der relevante Abstand, der vom Zentrum der Anlage bis zur Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums zu bestimmen ist, beträgt weit mehr als 15 m (Untersuchungsbericht, Tabelle 3 S. 15 f.). Der Lärm bewegt sich hinsichtlich seines Charakters, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens im zulässigen und zumutbaren Rahmen. Das BVU sieht keine Veranlassung, die Meinung des kantonalen Lärmexperten zu korrigieren, weshalb sich der Einwand als unbegründet erweist. 9.3.7