Damit findet die lärmmässig als störend ins Gewicht fallende Containerleerung zu einem günstigen Zeitpunkt statt. Dieser Umstand führt dazu, dass es sich um ein für die Beschwerdeführenden zumutbares Einzelereignis handelt. 9.3.6.3 Klarzustellen ist, dass die strittige Anlage nur über fünf Glascontainer und nicht über deren sieben verfügt. Nur die Glascontainer verursachen den für die Beschwerdeführenden als störend empfundenen Lärm. Der Lärm bei der Entleerung der mit Alu und Weissblech gefüllten zwei Container fällt nicht auf. Nur um den Beschwerdeführenden zu folgen, sind in der Berechnung sieben Container aufgeführt. …