4 von 10 unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen sind (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000, publiziert in: URP 2001, S. 147 f.). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Neue Anlagen müssen ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten.