Für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Belastungsgrenzwerte relevant. … Für die ES II resultiert bei Industrie- und Gewerbelärm für den Tag ein Beurteilungspegel Lr von 55 dB(A) und für die Nacht ein solcher von 45 dB(A) (vgl. Ziffer 31 von Anhang 6 der LSV: Tag von 07.00–19.00 Uhr sowie Nacht von 19.00–07.00 Uhr). Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Entscheid erwogen, dass für den Lärm von Sammelstellen spezifische Belastungsgrenzwerte fehlen, weshalb die Lärmimmissionen nach Art. 15