In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Bezüglich des Lärms ist er diesem Auftrag in den Anhängen 3 bis 8 der LSV nachgekommen. Die dort für spezifische Lärmarten festgelegten Belastungsgrenzwerte sind aber nur aussagekräftig in Verbindung mit auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren.