Das USG will den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Das USG ist kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellen will; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (vgl. Pra 1991, S. 179).