Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine solche Sammelstelle animiere die Bevölkerung dazu, den Abfall bei der Sammelstelle wild zu deponieren. Damit werde Littering gefördert. Die Beschwerdeführenden sprechen damit die Eigenverantwortung der Bevölkerung an. Abzustellen ist darauf, was zulässig ist, und nicht, wie sich die Bevölkerung im Allgemeinen verhält. Unbeachtlich sind damit jene Negativfälle in Gemeinden, welche sich durch wildes Littering bemerkbar machen. Weil Littering grundsätzlich verboten ist, erweist sich der Einwand als unbegründet.