Es sind sowohl die vom Gemeinwesen zu entsorgenden Siedlungsabfälle als auch die vom Inhaber zu entsorgenden übrigen Abfälle in die Planung einzubeziehen. Dabei steht eine Bedarfsplanung an Abfallanlagen im Kantonsgebiet im Vordergrund, wobei es insbesondere darum geht, die Standorte der Abfallanlagen festzulegen (Kommentar USG; Art. 31 N 8–20). Entsprechend dieser Abfallplanung werden die Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle bestimmt, wobei das gesamte Kantonsgebiet lückenlos abgedeckt werden muss. Eine gesetzliche Regelung, wonach bereits auf Gemeindeebene Sammelstellen zu planen sind, existiert demgegenüber nicht.