Der Planungsgegenstand ist damit die Bewirtschaftung der Abfälle, d.h. die Vermeidung der Abfälle sowie die Entsorgung der nicht vermiedenen Abfälle. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich die Abfallplanung auf das Gebiet des planungspflichtigen Kantons. In sachlicher Hinsicht erfasst die Abfallplanung alle im Kanton erzeugten Abfälle, soweit sie dem Abfallrecht des USG unterstehen. Es sind sowohl die vom Gemeinwesen zu entsorgenden Siedlungsabfälle als auch die vom Inhaber zu entsorgenden übrigen Abfälle in die Planung einzubeziehen.