… Gemäss Art. 31 Abs. 1 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Kehrichtverbrennungsanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (vgl. URP 2006, S. 724). Der Planungsgegenstand ist damit die Bewirtschaftung der Abfälle, d.h. die Vermeidung der Abfälle sowie die Entsorgung der nicht vermiedenen Abfälle.