Beim strittigen Umschlagplatz für Lastwagen für die Entleerung der Container handelt es sich um eine Nebenanlage, welche in dienender Funktion eng mit der Sammelanlage als (Haupt-) Baute verknüpft ist. Die Sammelanlage als solche liegt im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für die dazu gehörigen Abstell- und Umschlagplätze (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011; VGE III/57 vom 11. Juni 2013). … 8.2