Andererseits müssen entgegenstehende schutzwürdige (öffentliche oder private) Interessen bei der Standortwahl mitberücksichtigt werden. Wie weit sie durchschlagen, hängt von der Hauptbestimmung des betreffenden Gebiets ab (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Herausgeber: Bundesamt für Raumplanung, zu Art. 3 N 58). 7.3