Bauwerke im öffentlichen Interesse helfen im weitesten Sinn, Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzunehmen (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 3 N 52). Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen soll die Raumplanung sachgerechte Standorte finden. Dies geschieht im Rahmen einer Interessenabwägung. Einerseits beansprucht die wirtschaftliche Verwaltung Standorte, die dem Zweck des jeweiligen öffentlichen Bauwerks am besten entsprechen. Andererseits müssen entgegenstehende schutzwürdige (öffentliche oder private) Interessen bei der Standortwahl mitberücksichtigt werden.