Öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauwerke, die von der öffentlichen Hand oder von beauftragten Privaten in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellt werden. Sie dienen dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert entweder als Verwaltungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch. Dazu gehören neben Verwaltungsgebäuden auch Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse oder Asylunterkünfte. Bauwerke im öffentlichen Interesse helfen im weitesten Sinn, Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzunehmen (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art.