Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass eine Sammelstelle mit sieben Containern zu einem erheblichen Güterumschlag führe und damit nicht mehr in einer von der Wohnzone umschlossenen Zone OE zonenkonform sei. Insbesondere gehöre der dazugehörige Umschlagplatz für LKWs nicht in die Zone OE. … 7.2