{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-08-26", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Recyclingsammelstell_2013-08-26.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-09-05-recyclingsammelstelle-ebvu.pdf", "Checksum": "140902b6b7dbff06807dafb55cf42b4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Recyclingsammelstelle"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Eine Unterflursammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. – Anzahl Sammelstellen und Wahl des Standorts (Erw. 8) – Lärmbeurteilung gemäss der Orientierungshilfe des Bundes (Erw. 9)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:18", "Checksum": "f474455c1ffd72c291043d06a46f7126", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.08.2013\nRegeste:\n– Eine Unterflursammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. – Anzahl Sammelstellen und Wahl des Standorts (Erw. 8) – Lärmbeurteilung gemäss der Orientierungshilfe des Bundes (Erw. 9)\n\nRecyclingsammelstelle\n– Eine Unterflursammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist in der Zone für öffentliche\nBauten und Anlagen zonenkonform.\n– Anzahl Sammelstellen und Wahl des Standorts (Erw. 8)\n– Lärmbeurteilung gemäss der Orientierungshilfe des Bundes (Erw. 9)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 5. September 2013 (BVU-\nRA.12.687)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Sachverhalt\n\na)\n\nDie Gemeinde beabsichtigt, auf den Parzellen 102 und 103 eine Sammelstelle mit Unterflur-\nContainern mitsamt zwei Parkplätzen sowie einer Fläche für einen Lastwagen zur Entleerung der\nContainer zu erstellen. Beide Parzellen sind der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Zone OE)\nzugewiesen und gehören der Gemeinde. Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. … Die\nSammelstelle wird parallel zur Neuen Aarauerstrasse in einem Abstand von rund 4 m realisiert. … Es\nwerden fünf Container für die Sammlung von Glas und zwei Container für die Sammlung von Alu und\nWeissblech bereitgestellt. Die sieben Unterflur-Container verfügen je über ein quadratisches Ausmass von 1,95 m. Anschliessend an die Neue Aarauerstrasse liegt der Platz für den Lastwagen zur\nEntleerung der Container. Auf einer mergelgesplitteten Unterlage befinden sich auf der Westseite\nzwei Abstellplätze für die Personenwagen. … Auf den zwei Abstellplätzen gilt eine zehnminütige\nParkplatzbegrenzung, worauf mit einer Hinweistafel hingewiesen wird… Das Bauprojekt weist zu den\nParzellen der Beschwerdeführenden einen Abstand zwischen 20 m bis 70 m auf. …\n\n7. Zonenkonformität\n\n7.1\n\nDie Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass eine Sammelstelle mit sieben Containern zu einem\nerheblichen Güterumschlag führe und damit nicht mehr in einer von der Wohnzone umschlossenen\nZone OE zonenkonform sei. Insbesondere gehöre der dazugehörige Umschlagplatz für LKWs nicht\nin die Zone OE. …\n\n7.2\n\nÖffentliche Bauten und Anlagen sind Bauwerke, die von der öffentlichen Hand oder von beauftragten\nPrivaten in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellt werden. Sie dienen dem Gemeinwesen\nunmittelbar durch ihren Gebrauchswert entweder als Verwaltungsvermögen oder als Sachen im Gemeingebrauch. Dazu gehören neben Verwaltungsgebäuden auch Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse oder Asylunterkünfte. Bauwerke im öffentlichen Interesse helfen im weitesten Sinn, Aufgaben des\nmodernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzunehmen (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG,\nBern 2006, zu Art. 3 N 52). Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen soll die Raumplanung sachgerechte Standorte finden. Dies geschieht im Rahmen einer Interessenabwägung. Einerseits beansprucht die wirtschaftliche Verwaltung Standorte, die dem Zweck des\njeweiligen öffentlichen Bauwerks am besten entsprechen. Andererseits müssen entgegenstehende\nschutzwürdige (öffentliche oder private) Interessen bei der Standortwahl mitberücksichtigt werden.\nWie weit sie durchschlagen, hängt von der Hauptbestimmung des betreffenden Gebiets ab (Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Herausgeber: Bundesamt für Raumplanung, zu Art. 3 N 58).\n\n7.3\n\nGemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für Bauten und Anlagen\nbestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen liegt im öffentlichen Interesse, wofür gemäss den gesetzlichen Vorgaben die Gemeinde zuständig ist. … Eine\nSammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist somit in der Zone OE als zonenkonform zu betrachten\n(vgl. VGE III/21 vom 30. Mai 2007; EBVU 06.26 vom 18. Mai 2006). …\n\nBeim strittigen Umschlagplatz für Lastwagen für die Entleerung der Container handelt es sich um\neine Nebenanlage, welche in dienender Funktion eng mit der Sammelanlage als (Haupt-) Baute verknüpft ist. Die Sammelanlage als solche liegt im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für die dazu\ngehörigen Abstell- und Umschlagplätze (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011; VGE\nIII/57 vom 11. Juni 2013). …\n\n8.2\n\n"}