Recyclingsammelstelle – Eine Unterflursammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. – Anzahl Sammelstellen und Wahl des Standorts (Erw. 8) – Lärmbeurteilung gemäss der Orientierungshilfe des Bundes (Erw. 9) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 5. September 2013 (BVU- RA.12.687) Aus den Erwägungen 3. Sachverhalt a) Die Gemeinde beabsichtigt, auf den Parzellen 102 und 103 eine Sammelstelle mit Unterflur- Containern mitsamt zwei Parkplätzen sowie einer Fläche für einen Lastwagen zur Entleerung der Container zu erstellen. Beide Parzellen sind der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Zone OE) zugewiesen und gehören der Gemeinde. Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bau- ten und Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. … Die Sammelstelle wird parallel zur Neuen Aarauerstrasse in einem Abstand von rund 4 m realisiert. … Es werden fünf Container für die Sammlung von Glas und zwei Container für die Sammlung von Alu und Weissblech bereitgestellt. Die sieben Unterflur-Container verfügen je über ein quadratisches Aus- mass von 1,95 m. Anschliessend an die Neue Aarauerstrasse liegt der Platz für den Lastwagen zur Entleerung der Container. Auf einer mergelgesplitteten Unterlage befinden sich auf der Westseite zwei Abstellplätze für die Personenwagen. … Auf den zwei Abstellplätzen gilt eine zehnminütige Parkplatzbegrenzung, worauf mit einer Hinweistafel hingewiesen wird… Das Bauprojekt weist zu den Parzellen der Beschwerdeführenden einen Abstand zwischen 20 m bis 70 m auf. … 7. Zonenkonformität 7.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass eine Sammelstelle mit sieben Containern zu einem erheblichen Güterumschlag führe und damit nicht mehr in einer von der Wohnzone umschlossenen Zone OE zonenkonform sei. Insbesondere gehöre der dazugehörige Umschlagplatz für LKWs nicht in die Zone OE. … 7.2 Öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauwerke, die von der öffentlichen Hand oder von beauftragten Privaten in Erfüllung verfassungsmässiger Aufgaben erstellt werden. Sie dienen dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert entweder als Verwaltungsvermögen oder als Sachen im Ge- meingebrauch. Dazu gehören neben Verwaltungsgebäuden auch Schulhäuser, Spitäler, Gefängnis- se oder Asylunterkünfte. Bauwerke im öffentlichen Interesse helfen im weitesten Sinn, Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzunehmen (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, zu Art. 3 N 52). Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anla- gen soll die Raumplanung sachgerechte Standorte finden. Dies geschieht im Rahmen einer Interes- senabwägung. Einerseits beansprucht die wirtschaftliche Verwaltung Standorte, die dem Zweck des jeweiligen öffentlichen Bauwerks am besten entsprechen. Andererseits müssen entgegenstehende schutzwürdige (öffentliche oder private) Interessen bei der Standortwahl mitberücksichtigt werden. Wie weit sie durchschlagen, hängt von der Hauptbestimmung des betreffenden Gebiets ab (Erläute- rungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Herausgeber: Bundesamt für Raum- planung, zu Art. 3 N 58). 7.3 Gemäss § 14 Abs. 1 BNO ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen liegt im öf- fentlichen Interesse, wofür gemäss den gesetzlichen Vorgaben die Gemeinde zuständig ist. … Eine Sammelstelle für Glas, Alu und Weissblech ist somit in der Zone OE als zonenkonform zu betrachten (vgl. VGE III/21 vom 30. Mai 2007; EBVU 06.26 vom 18. Mai 2006). … Beim strittigen Umschlagplatz für Lastwagen für die Entleerung der Container handelt es sich um eine Nebenanlage, welche in dienender Funktion eng mit der Sammelanlage als (Haupt-) Baute ver- knüpft ist. Die Sammelanlage als solche liegt im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für die dazu gehörigen Abstell- und Umschlagplätze (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011; VGE III/57 vom 11. Juni 2013). … 8.2 … Gemäss Art. 31 Abs. 1 USG erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Kehrichtverbrennungsanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. Der Begriff der Abfallplanung, wie er in dieser Bestimmung verwendet wird, umfasst sowohl die Sachplanung (insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und die vorgesehenen Massnahmen) als auch die Standortplanung (vgl. URP 2006, S. 724). Der Planungsgegenstand ist damit die Bewirtschaftung der Abfälle, d.h. die Vermeidung der Abfälle sowie die Entsorgung der nicht vermiedenen Abfälle. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich die Abfallplanung auf das Gebiet des planungspflichtigen Kantons. In sachlicher Hinsicht erfasst die Abfallplanung alle im Kanton erzeug- ten Abfälle, soweit sie dem Abfallrecht des USG unterstehen. Es sind sowohl die vom Gemeinwesen zu entsorgenden Siedlungsabfälle als auch die vom Inhaber zu entsorgenden übrigen Abfälle in die Planung einzubeziehen. Dabei steht eine Bedarfsplanung an Abfallanlagen im Kantonsgebiet im Vordergrund, wobei es insbesondere darum geht, die Standorte der Abfallanlagen festzulegen (Kommentar USG; Art. 31 N 8–20). Entsprechend dieser Abfallplanung werden die Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle bestimmt, wobei das gesamte Kantonsgebiet lückenlos abgedeckt werden muss. Eine gesetzliche Regelung, wonach bereits auf Gemeindeebene Sammelstellen zu planen sind, existiert demgegenüber nicht. Präzisierend hält das Abfallreglement der Gemeinde vom 24. November 2011 fest, dass Siedlungsabfälle aus Haushaltungen den gemeindeeigenen Sammel- stellen übergeben werden müssen (§ 6 Abs. 3 AR). Gemäss den vom Gemeinderat am 1. Januar 2013 erlassenen Vollzugsvorschriften bietet die Gemeinde unter anderem für Glas, Aluminium und Weissblech dezentrale Sammelstellen an. 8.3 Im Gemeindegebiet sind insgesamt drei Sammelstellen vorgesehen. Am Mühleweg, im Dorfteil Zent- rum, befindet sich die Hauptsammelstelle. Im Weiteren ist an der Hinteren Bahnhofstrasse (Dorfteil Süd) eine von zwei Nebensammelstellen geplant, bei der anderen Nebensammelstelle handelt es sich um die hier diskutierte Sammelstelle Neue Aarauerstrasse. Nur die Sammelstelle Neue Aarauer- strasse wird als Unterflur-Containeranlage realisiert und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Nachbargemeinden A. und B. Gemäss den statistischen Erhebungen Stand 31. Dezember 2012 beträgt die Bevölkerungszahl der Gemeinde 9'662 Einwohnerinnen und Einwohner. Die kantonale Abfallexpertin hält anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass Sammelstellen grundsätzlich in die Nähe der Wohngebiete gehörten und gut einsehbar sein müssten. Beide Vo- 2 von 10 raussetzungen sind nach Ansicht der kantonalen Fachexpertin eingehalten, weshalb sich der Stand- ort Neue Aarauerstrasse als Sammelstelle grundsätzlich als geeignet erweist. … Die Fachexpertin führt aus, dass keine fest fixierten Bevölkerungszahlen existierten, welche die Anzahl der zu realisie- renden Sammelstellen in einer Gemeinde bestimmten…Gemäss den Empfehlungen des eidgenössi- schen Bundesamts für Umwelt seien bei einer Bevölkerungsgrösse von 2'000 bis 10'000 Einwohnern eine Haupt- sowie zwei Nebensammelstellen sinnvoll. Weiter hält die kantonale Fachexpertin fest, dass für die Festlegung von Sammelstellen kein Bedürfnisnachweis erforderlich sei. … Betreffend der Verkehrszunahme hält die kantonale Abfallexpertin fest, dass aufgrund von Erfah- rungswerten davon auszugehen sei, dass die Anwohnenden Sammelstellen in ihrer unmittelbaren Umgebung gebrauchten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass gewisse Personen das Gebiet nur wegen der Sammelstelle aufsuchen würden. Sinn und Zweck von dezentralen Sammelstellen seien aber gerade, dass die Bevölkerung nur kurze Wege gehen müsse, weshalb nicht mit deutlich mehr quartierfremdem Verkehr zu rechnen sei. Ein Teil der Bevölkerung werde die Siedlungsabfälle zu Fuss abliefern, wiederum andere würden den Abfall auf dem Weg zur Arbeit entsorgen. Gerade mit einer Vielzahl von dezentralen Sammelstellen soll mit einem möglichst geringen Anfahrtsweg ein Anreiz für die Entsorgung geschaffen werden. Weite Wege sind nicht wünschenswert, weshalb er- fahrungsgemäss mehrere dezentrale Sammelstellen gerade auch betreffend Verkehrsentwicklung positiv ins Gewicht fallen. Es steht der Gemeinde aber grundsätzlich frei, wie viele Sammelstellen sie realisieren will. … Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Wohngebiet ist erfahrungsgemäss mit ei- nem relativ hohen Fussverkehr bei der Abfallentsorgung zu rechnen. Auch die unmittelbare Nähe zu zwei benachbarten Gemeinden bewirkt nichts Gegenteiliges, zumal die Gemeinde in § 8 Abs. 1 AR regelt, dass Sammelstellen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung stehen. … Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine solche Sammelstelle animiere die Bevölkerung dazu, den Abfall bei der Sammelstelle wild zu deponieren. Damit werde Littering gefördert. Die Beschwer- deführenden sprechen damit die Eigenverantwortung der Bevölkerung an. Abzustellen ist darauf, was zulässig ist, und nicht, wie sich die Bevölkerung im Allgemeinen verhält. Unbeachtlich sind damit jene Negativfälle in Gemeinden, welche sich durch wildes Littering bemerkbar machen. Weil Littering grundsätzlich verboten ist, erweist sich der Einwand als unbegründet. Zudem führt die kantonale Fachexpertin aus, dass Littering insbesondere bei einer Unterfluranlage wegen der grossen Einseh- barkeit kein grosses Problem darstelle. Es gebe keine grossen Container, an welche man volle Plas- tik- und Papiersäcke hinstellen könne. Die Anwohner hätten freie Sicht auf die Container. So könnten soziale Kontrolle und Abschreckung wirken. Die Gemeinde ist sich ferner dieser Problematik bewusst und hält anlässlich der Augenscheinsverhandlung fest, dass dreimal wöchentlich wild deponierte Abfälle an den bereits existierenden Sammelstellen entsorgt würden. Gleiches werde auch für den Standort Aarauerfeld gelten. Dies stellt eine taugliche Massnahme zur Verminderung von Littering dar, zumal sauber gehaltene Sammelstellen die korrekte Entsorgung fördern. … Als mögliche Massnahme zur Vermeidung von Littering würde sich allenfalls eine Schranke auf- drängen. … Schlüssig hält die kantonale Fachexpertin dagegen, dass das Öffnen und Schliessen der Sammelstelle einen zusätzlichen Aufwand bedeuteten. Ebenso führe dies dazu, dass bei geschlos- sener Sammelanlage die Abfälle an der Schranke deponiert würden, womit Littering eben gerade gefördert werde. Diesen Darlegungen folgend ergibt sich, dass keine Argumente gegen den Standort Neue Aarauer- strasse sprechen. Der gewählte Standort ist hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten für Anwohnende und für die Entsorgungsfahrzeuge, der Gehdistanz der Anwohnenden für die Entsorgung etc. den Umständen entsprechend ausgewählt worden (vgl. zum Ganzen URP 2005, S. 773; Baurechtsent- scheide des Kantons Zürich [BEZ] 2005, Nr. 16, S. 61 ff.). Die Notwendigkeit, dass sich solche 3 von 10 Sammelstellen in bewohnten Gebieten befinden müssen, ist allgemein anerkannt (Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt [EMPA], Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012, Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen, S. 7). Der Einwand der Beschwerde- führenden erweist sich damit insgesamt als unbegründet. 9. Lärmbeurteilung 9.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Sammelstelle führe zu erheblichen Lärmimmissio- nen, welche durch geeignete Massnahmen, namentlich die Realisierung von Lärmschutzwänden, zu reduzieren seien. … 9.2 9.2.1 Das USG will den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkun- gen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Das USG ist kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmenge- setz, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellen will; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (vgl. Pra 1991, S. 179). In diesem Sinn sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; vgl. BGE 126 II 305 ff. sowie AGVE 1999, S. 272). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Bezüglich des Lärms ist er diesem Auftrag in den Anhängen 3 bis 8 der LSV nachgekommen. Die dort für spezifische Lärmarten festgelegten Belastungsgrenzwerte sind aber nur aussagekräftig in Verbindung mit auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurteilungsverfahren. Sie bilden zusammen eine funktionale Einheit, ansonsten besteht die Gefahr, dass Unvergleichbares miteinander vergli- chen wird (VGE III/105 vom 20. Dezember 2002). Die LSV enthält in ihrem Anhang 6 Belastungs- grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm. Deren Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auch auf Entsorgungsanlagen (Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 2 LSV; vgl. aber nachfolgend Erw. 9.2.2). 9.2.2 Aus der Sicht des Lärmschutzrechts stellt die beanstandete Sammelanlage eine neue, ortsfeste Lärm erzeugende Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, da sie nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes (am 1. Januar 1985) bewilligt wurde (vgl. BGE 123 II 325; URP 2002, S. 103 ff.). Die von einer solchen Anlage allein erzeugten Immissionen dürfen in der Umgebung die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV, Art. 25 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Belastungsgrenzwer- te relevant. … Für die ES II resultiert bei Industrie- und Gewerbelärm für den Tag ein Beurteilungs- pegel Lr von 55 dB(A) und für die Nacht ein solcher von 45 dB(A) (vgl. Ziffer 31 von Anhang 6 der LSV: Tag von 07.00–19.00 Uhr sowie Nacht von 19.00–07.00 Uhr). Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Entscheid erwogen, dass für den Lärm von Sam- melstellen spezifische Belastungsgrenzwerte fehlen, weshalb die Lärmimmissionen nach Art. 15 4 von 10 unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen sind (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000, publiziert in: URP 2001, S. 147 f.). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenz- werte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissi- onen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Neue Anlagen müssen ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchs- tens geringfügige Störungen auftreten. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfind- lichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 mit Hinweis auf BGE 133 II 292; 130 II 32). Diesen Vorgaben folgend hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Zusammenarbeit mit der EMPA eine Untersuchung der Lärmermittlung bei Recyclingsammelstellen in Auftrag gegeben. Das Resultat dieser Untersuchungen findet sich im Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012 «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» (nachfolgend: Untersuchungsbericht; www.bafu.admin.ch > Lärm > Lärmbelastung > Lärmermittlung & Beurteilung > übrige Lärmarten > Lärmermittlung und -beurteilung: Recyclingsammelstellen). Das BAFU hat in Anlehnung an diesen Untersuchungsbericht eine Orientierungshilfe für die Beurteilung des Lärms von Glassammelstellen nach Anhang 6 LSV kreiert (nachfolgend: Orientierungshilfe, Stand 7. Mai 2012; im Internet am an- gegebenen Ort). 9.3 9.3.1 Das BVU hat die Gemeinde aufgefordert, die für die Einzelfallbeurteilung erforderlichen Daten einzu- reichen. Diesen Aufforderungen ist der Gemeinderat mit Eingabe vom 28. Januar 2013 nachgekom- men. Er hielt fest, dass die Anlage während 307 Tagen pro Jahr geöffnet sei, und dies jeweils von Montag bis Freitag von 07.00–12.00 Uhr sowie 13.00–20.00 Uhr. An Samstagen sei die Anlage von 07.00–12.00 Uhr sowie 13.00–18.00 Uhr und an Vorabenden vor Feiertagen lediglich bis 18.00 Uhr geöffnet. Demgegenüber sei während der übrigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen das Ent- sorgen untersagt. Die Leerungen mit dem Sammelfahrzeug würden im Übrigen an einem Wochentag während der normalen Arbeitszeiten, also zwischen 07.00–12.00 Uhr sowie 13.00–17.30 stattfinden. Weiter hielt der Gemeinderat fest, dass im Jahr 2011 im ganzen Gemeindegebiet 107 t Altglas und 9,30 t Alu und Weissblech entsorgt worden seien, 2012 seien es 109,85 t und 9,01 t gewesen. Da diese Mengen neu auf drei Sammelstellen verteilt würden, resultiere für die Sammelstelle im Aarau- erfeld für das Glas eine Sammelmenge von ca. 36 t. Basierend auf einer Annahme von 600 g pro Glasflasche würden somit täglich 192 Flaschen entsorgt. Weil die Gemeinde nur die gesammelte Gesamtmenge von Alu und Weissblech kenne, seien hier Rückschlüsse auf die Stückzahlen nur schwer möglich; es sei aber davon auszugehen, dass sich diese etwa im gleichen Umfang wie beim Glas bewegten. Die Anzahl Fahrzeugbewegungen pro Betriebstag sei ferner nur abschätzbar, wobei von einem grossen Anteil von Fahrradanlieferungen und Entsorgungen zu Fuss auszugehen sei. Überdies werde mit einer zweiwöchigen Containerleerung gerechnet. Bei diesem Zweiwochenturnus würden die sieben Container mit einem am Lastwagen angehängten Kranarm aus der Versenkung gehoben und über der nach oben offenen Lastwagenbrücke entleert und nachher wieder in die unter- irdischen Betonelement versenkt. Die Entleerung von Glas, Alu und Weissblech könne nicht gemein- sam erfolgen, weshalb einmal pro Woche das Glas und in der nachfolgenden Woche Alu und Weiss- blech abgeführt würden. Insgesamt würden damit für Alu, Weissblech und Glas jährlich ca. 52 Lastwagenanfahrten resultieren. 5 von 10 9.3.2 Betreffend die in der Gemeinde während der letzten Jahre erhobenen Abfallmengen hielt die kanto- nale Abfallexpertin fest, dass die jährliche Altglasmenge im Kantonsdurchschnitt pro Einwohner 32 bis 33 kg betrage. Bezogen auf diesen kantonalen Durchschnittswert falle die in der Gemeinde gesammelte Altglasmenge mit 11 kg relativ gering aus. Bei Alu und Weissblech falle pro Einwohner im Kanton ca. eine Menge von 2 kg an. Auch hier falle der Durchschnittswert mit ca. 1 kg pro Ein- wohner in der Gemeinde eher dürftig aus. Selbst wenn aber die kantonalen Durchschnittswerte in der Gemeinde erzielt würden, seien die drei dezentralen Sammelstellen immer noch ausreichend für die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Auch wenn mehr Glas, Alu und Weissblech entsorgt würden, nehme nach Ansicht der kantonalen Abfallexpertin die Zahl der Containerleerungen nicht zu. Die Gemeinde berechnet die Glasflascheneinwürfe gestützt auf ein hypothetisches Flaschengewicht von 600 g. Der kantonale Lärmexperte hält dazu fest, dass man bei der Berechnung gewisse An- nahmen treffen müsse. Ein Durchschnittsgewicht von 600 g sei sicher nicht abwegig, wenn man bedenke, dass ein Konfitürenglas leichter, eine Magnumflasche aber schwerer als 600 g sei. 9.3.3 Die Abteilung für Umwelt (AfU) führte entsprechend diesen Erhebungen die Berechnungen gemäss der Orientierungshilfe durch. Die fehlenden Angaben hat die AfU durch Annahmen gemäss den im Untersuchungsbericht getroffenen Erkenntnissen ergänzt. Die AfU ging dabei von 250 Flaschenein- würfen und 15 Autoanlieferungen pro Betriebstag aus. Die AfU vertritt die Meinung, dass lärmmässig ausschliesslich die Entleerung der fünf Glascontainer ins Gewicht falle, und legte der Berechnung 130 Containerleerungen pro Jahr zu Grunde entsprechend der Angabe, dass die fünf Glascontainer jede zweite Woche geleert würden (5 x 26 = 130). Weil die Leerung der zwei Alu- und Weissblech- container lärmmässig von untergeordneter Bedeutung ist, verzichtete die AfU in ihrer Berechnung auf deren Berücksichtigung. Die Gemeinde ist von 307 Betriebstagen pro Jahr ausgegangen. Dem- gegenüber schreibt die Orientierungshilfe eine fixe Zahl vor, welche bei 302 Betriebstagen pro Jahr liegt. Das BVU sieht keine Veranlassung, diese auf Erhebungen basierende Zahl in Zweifel zu zie- hen, fallen doch alljährlich mindestens 5 Feiertage auf Werktage (was 307–308 Betriebstage ergibt). … 9.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Angaben resultiert ein Beurteilungspegel Lr (Mittelungspegel Leq am Immissionsort mit Pegelkorrekturen) von 58.4 dB(A). Grundsätzlich lässt die gerichtliche Rechtsprechung eine solche antizipierte Beweiswürdigung und vorweggenommene Lärmprognose zu (AGVE 1999, S. 262). 9.3.5 Nachdem gewisse Unsicherheiten bestehen, hat die AfU gestützt auf die am Augenschein gewonne- nen Erkenntnisse und den ergänzenden Produktangaben der Unterfluranlage der Gemeinde eine korrigierte Berechnung vorgenommen. Diese korrigierte Berechnung hat die AfU mit der Annahme vorgenommen, dass die sieben Contai- ner einmal pro Woche geleert würden, wodurch jährlich insgesamt 364 Containerleerungen resultie- ren (7 x 52 = 364; die beiden Container für Alu und Weissblech werden in der neuen Berechnung den fünf Glascontainern gleichgestellt). Zwar hat der zuständige kantonale Lärmexperte anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass es in lärmmässiger Hinsicht keine Rolle spiele, ob man von 15 oder 20 Autoanlieferungen pro Betriebstag ausgehe. Nachdem die Beschwerdeführenden die Be- rechnung der AfU vor allem aber auch bezüglich der täglichen Fahrzeuganfahrten bezweifelten, wer- 6 von 10 den in der korrigierten Berechnung pro Betriebstag zwanzig Anlieferungen mit dem Auto berücksich- tigt. Ebenfalls bezüglich der Flascheneinwürfe werden die Angaben der Beschwerdeführenden über- nommen, die die Meinung vertreten, es seien 350 und nicht bloss 250 Flascheneinwürfe pro Be- triebstag zu berücksichtigen. Der Gemeinderat reichte im Nachgang zur Augenscheinsverhandlung eine Schallleistungsberech- nung ein, welche belegt, dass die Anlage leiser ist als angenommen. Die Berechnung weist bei ei- nem täglichen Flaschenwurf von 120 einen LWAE (Schallleistungspegel pro Ereignis auf eine Se- kunde Dauer normiert) von 83 dB(A) aus. Bei einem Flascheneinwurf von 350 pro Betriebstag beträgt der Wert 88 dB(A). Zwar müsste auch der Umstand berücksichtigt werden, dass die Unterflu- ranlage mit 88 dB(A) leiser ist als gemäss Orientierungshilfe, die von 94 dB(A) spricht. Im Sinne ei- ner konservativen Berechnung wird vorliegend vom höheren Wert ausgegangen, womit die Berech- nung gemäss Orientierungshilfe unter Berücksichtig der Korrekturen wie folgt ausfällt: Betriebsdaten • Schallausbreitungsdistanz in Meter 20 • Anzahl Flascheneinwürfe pro Betriebstag 350 • Anzahl Anlieferungen mit Auto pro Betriebstag 20 • Anzahl Containerleerungen pro Jahr 364 • Anzahl LKW-Anfahrten pro Jahr 52 • Anzahl Betriebstage pro Jahr 302 Empfindlichkeitsstufe Planungswert (PW) tags PW-Grenzabstände (ES) [dBA] [m] I 50 87 II 55 49 III 60 28 IV 65 16 Lärmphase LWAE N Leq K Lr, Lr, tot teil 1. LKW Bereitstellung 120 0,17 32,0 K1 = 5 inkl. An- und Wegfahrt 2. Container heben und zurück- 120 1,21 40,4 K1 = 5 62,6 stellen K2 = 2 3. Container leeren 133 1,21 53,4 K1 = 5 62,8 K3 = 4 4. PW-Anlieferung 104 20 36,6 K3 = 2 5. Flascheneinwurf 94 350 39,1 K1 = 5 48,5 K3 = 4 LWAE = Schallleistungspegel pro Ereignis, auf eine Sekunde Dauer normiert N = Anzahl Ereignisse Leq = Leq am Immissionsort K = Zuschläge gemäss LSV Anhang 6 Lr, teil = Teilbeurteilungspegel für a) Leeren und b) Sammeln Lr, tot = Beurteilungspegel nach LSV Anhang 6 7 von 10 9.3.6 9.3.6.1 Der kantonale Lärmexperte hält dafür, dass ausschliesslich die 364 Containerentleerungen lärm- mässig von Bedeutung seien. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der Berechnung gemäss Orien- tierungshilfe, wonach für die wöchentliche Leerung der sieben Container ein Wert von 62.4 dB(A) resultiert. Klarerweise überschreitet dieser Wert den in einer ES II während des Tages zulässigen Planungswert von 55 dB(A). Demgegenüber bewegen sich die anderen Einzelereignisse, nämlich "LKW Bereitstellung inkl. An- und Wegfahrt" (37 dBA), "Container heben und zurückstellen" (47.4 dBA), "PW-Anlieferung" (38.6 dBA) sowie "Flascheneinwurf" (48.1 dBA), bei dieser sehr kon- servativen Berechnung im Rahmen des zulässigen Grenzwerts. Präzisierend führt der kantonale Lärmexperte aus, dass die Anzahl der Zu- und Wegfahrten mit dem Auto für die Anwohnerinnen und Anwohner in lärmmässiger Hinsicht nicht ins Gewicht fielen. Die Addition der Lärmphasen aller Ein- zelereignisse führt mit 62.8 dB(A) zwar zu einer Überschreitung des Grenzwerts. Offenkundig ist aber, dass dafür ausschliesslich mit 62.4 dB(A) der Lärm bei der Entleerung der (Glas-)Container verantwortlich ist. Fällt die Entleerung der Container weg, so wird der Gesamtpegel durch den "Fla- scheneinwurf" (48.1 dBA) sowie das "Container heben und zurückstellen" (47.4 dBA) dominiert. Die- se Einzelereignisse überschreiten den Grenzwert nicht. Den durch die Containerleerung verursach- ten Lärm stuft der kantonale Lärmexperte zwar als sehr laut ein und nennt als Vergleichswert den Lärm, welcher durch die Abgabe eines Schusses aus einer Schusswaffe entsteht. Der kantonale Lärmexperte hält somit fest, dass ausschliesslich die Entleerung der sieben Container lärmmässig mit 62.4 dB(A) ins Gewicht falle. Zwar muss die Beurteilung in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung erfolgen. Jedoch darf nicht gänzlich ausser Acht fallen, dass als Entscheidungshilfe immer auch noch Anhang 6 der LSV beigezogen werden darf (vgl. Untersuchungsbericht, S. 3). Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufigkeit seines Auftretens. Diese Situation präsentiert sich wie nachfolgend dargestellt. 9.3.6.2 Die Gemeinde hält zur Frage des Zeitpunkts fest, dass die Entleerung der Container während der normalen Arbeitszeiten, also an Werktagen zwischen 07.00–12.00 sowie 13.00–17.30 Uhr, stattfin- de. Präzisierend hielten die Gemeindevertreter am Augenschein fest, dass betreffend den Zeitpunkt der Entleerung kein Spielraum bestehe, da das Entsorgungsunternehmen in Eigenregie den Arbeits- ablauf bestimme. Die drei Sammelstellen würden jeweils gemeinsam an einem Wochentag geleert. Bis anhin sei dies jeweils zwischen 09.00–11.00 Uhr der Fall gewesen. Damit findet die lärmmässig als störend ins Gewicht fallende Containerleerung zu einem günstigen Zeitpunkt statt. Dieser Um- stand führt dazu, dass es sich um ein für die Beschwerdeführenden zumutbares Einzelereignis han- delt. 9.3.6.3 Klarzustellen ist, dass die strittige Anlage nur über fünf Glascontainer und nicht über deren sieben verfügt. Nur die Glascontainer verursachen den für die Beschwerdeführenden als störend empfun- denen Lärm. Der Lärm bei der Entleerung der mit Alu und Weissblech gefüllten zwei Container fällt nicht auf. Nur um den Beschwerdeführenden zu folgen, sind in der Berechnung sieben Container aufgeführt. … Dass die Orientierungshilfe festhält, dass das Berechnungsmodul auf Erkenntnissen für eine Haupt- sammelstelle mit sechs grossen Glascontainern basiert, es sich hier aber um sieben Container (Glascontainer effektiv nur fünf) handelt, ist irrelevant, da eine Lärmprognose dem Wortlaut folgend 8 von 10 immer mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist. Der kantonale Lärmexperte hält fest, dass das Einzelereignis wohl als störend empfunden werde. Weil die Entleerung der Glascontainer lediglich einmal wöchentlich auftrete, hätten es die Beschwerdeführenden aber hinzunehmen. Der Lärm sei auch dann noch zumutbar, wenn die sieben Container zweimal pro Woche geleert würden. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und aus der allgemeinen Erfahrung nachvollziehbaren Fachmei- nung an. Der Einwand der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 9.3.6.4 Der Untersuchungsbericht hält fest, dass für Sammelanlagen gegenüber Nachbarparzellen ein Ab- stand von 27 m (Nebensammelstellen) bis 46 m (Hauptsammelstellen) anzustreben ist (vgl. Untersu- chungsbericht, S. 15). Damit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, dass bei Einhaltung der rele- vanten Abstände die Sammelstelle im Sinne einer vorweggenommenen Lärmbeurteilung bewilligt werden kann. Werden die Abstände – wie vorliegend gegeben – unterschritten, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dass die Abstände das als unproblematisch bezeichnete Mass unter- schreiten, ist unbestritten. Deshalb nahm die AfU in Anwendung der Orientierungshilfe entsprechen- de Berechnungen vor. Zutreffend ist, dass die geplante Sammelstelle zu den Nachbarparzellen einen Abstand von 20 m bis 70 m aufweist. Die Beschwerdeführenden vertreten zwar die Ansicht, bei der Sammelstelle Neue Aarauerstrasse handle es sich aufgrund ihrer Grösse um eine Hauptsammelstel- le, womit der Lärm erheblich deutlicher in Erscheinung trete. Der Gemeinderat argumentierte, nur die Sammelanlage Mühleweg sei eine Hauptsammelstelle, weil dort neben Glas, Alu und Weissblech auch noch andere Abfälle entsorgt werden könnten. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Ne- bensammelstelle spielt nur eine Rolle für eine Grobeinschätzung darüber, ob detaillierte Abklärungen notwendig sind oder nicht. Nachdem hier ergänzende Berechnungen durch die AfU in Anlehnung an die Orientierungshilfe vorgenommen wurden, ist es unerheblich, ob es sich um eine Haupt- oder Nebensammelstelle handelt. Aufgrund der vorgenommenen Einzelfallbeurteilung kommt das BVU zum Schluss, dass zwar der Abstand gegenüber den Parzellen Y. und Z. nicht sehr gross, aber auch nicht zu gering ist. Klarerweise unterschreitet die strittige Anlage den als kritisch beurteilten Abstand von 15 m nicht; der relevante Abstand, der vom Zentrum der Anlage bis zur Mitte des offenen Fens- ters des lärmempfindlichen Raums zu bestimmen ist, beträgt weit mehr als 15 m (Untersuchungsbe- richt, Tabelle 3 S. 15 f.). Der Lärm bewegt sich hinsichtlich seines Charakters, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens im zulässigen und zumutbaren Rahmen. Das BVU sieht keine Ver- anlassung, die Meinung des kantonalen Lärmexperten zu korrigieren, weshalb sich der Einwand als unbegründet erweist. 9.3.7 Das Bauprojekt sieht ferner zwei Parkplätze vor, welche zur Parzelle Y. einen Abstand von 2,50 m bis 3,50 m aufweisen. Die von der AfU gestützt auf die Orientierungshilfe vorgenommene Berech- nung schreibt für die ES II PW-Grenzabstände von 49 m vor. Der Berechnung liegen 20 Anlieferun- gen mit Auto pro Betriebstag zu Grunde, was einem Wert von 38.6 dB(A) entspricht. Dieses Einzel- ereignis bewegt sich im Rahmen des Zulässigen, wenn man bedenkt, dass der Untersuchungs- bericht der Anlieferung mit Personenwagen eine ungeordnete Bedeutung zuschreibt (vgl. Untersu- chungsbericht, S. 15). … 9.3.8 Zur Problematik der bewilligten Öffnungszeiten lässt sich sagen, dass gemäss geltender Rechtspre- chung eine Benützung von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen als zumutbar gilt (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000; Untersuchungsbericht, S. 7). Im vorlie- genden Fall wird die Anlage an Werktagen und an Samstagen erst um 07.00 Uhr geöffnet und ist über Mittag von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr geschlossen. Überdies wird die Anlage an Werktagen be- 9 von 10 reits um 20.00 Uhr und an Samstagen um 18.00 Uhr geschlossen. Die bewilligten Öffnungszeiten bewegen sich damit im zulässigen Rahmen. Diese Anordnungen entbinden den Gemeinderat als Vollzugsbehörde jedoch nicht, Kontrollen durchzuführen und bei Missständen Massnahmen zur Durchsetzung der Regeln umzusetzen (vgl. Untersuchungsbericht, S. 7). Der kantonale Fachexperte hält zudem fest, weil ausschliesslich die während der üblichen Arbeitszeiten stattfindende Entleerung der Glascontainer für die Beschwerdeführenden störend ins Gewicht falle, bewirke auch eine Reduk- tion der Öffnungszeiten in lärmmässiger Hinsicht keine Verbesserung. Weitergehende Massnahmen sind damit nicht erforderlich, zumal die Erfahrungen aus dem Betrieb der Sammelstelle Mühleweg belegen, dass die Bevölkerung die Öffnungszeiten akzeptiert und auch einhält. 9.3.9 Die Beschwerdeführenden erwähnen, sie seien durch den Busverkehr und das Stadion Brügglifeld schon erheblich lärmvorbelastet, weshalb die lärmige Sammelstelle auch deshalb anderswo zu reali- sieren sei. Der kantonale Lärmexperte führt aus, dass gemäss der LSV verschiedene Lärmquellen von verschiedenen Anlagen nicht gemeinsam beurteilt würden, sondern je separat. Das BVU sieht keine Veranlassung, diese rechtlich zutreffende Einschätzung zu ergänzen, weshalb sich der Ein- wand der Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 9.3.10 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, es seien Lärmschutzwände zur Verbesserung der Lärmsituation zu realisieren. Der kantonale Lärmexperte führt dagegen ins Feld, dass als störend lediglich die Glascontainerleerungen empfunden würden. Gerade in diesem Bereich bewirke eine Lärmschutzwand in lärmmässiger Hinsicht keine Verbesserung, weshalb sie keine geeignete Mass- nahme darstelle. Das BVU schliesst sich dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Fachmeinung an, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 9.4 Im Sinne einer Einzelfallbeurteilung lässt sich damit sagen, dass ausschliesslich die Entleerung der Glascontainer zur Überschreitung des Grenzwerts führt. Dieses Einzelereignis ist zwar mit dem Schuss aus einer Waffe gleichzusetzen und damit lautstark und störend. Jedoch findet die Entlee- rung der Container nur einmal in der Woche an einem Werktag zwischen 09.00 Uhr und 11.00 Uhr statt und weist eine sehr begrenzte Dauer auf. … Ein wöchentliches lautstarkes Einzelereignis ist zumutbar. Die weiteren Einzelereignisse überschreiten den Grenzwert nicht. … Darüber hinaus wird am Standort Neue Aarauerstrasse eine Unterflurcontaineranlage realisiert. Solche Anlagen sind be- treffend Lärm als sehr gute Lösung einzustufen. Weitergehende Massnahmen sind damit auch unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips nicht erforderlich. Betreffend die eingehaltenen Abstände ergeben sich keine Probleme, nachdem die lauten Geräusche nur sehr selten auftreten. Auch die Berechnung anhand der Orientierungshilfe und unter Berücksichtigung eines Abstands von 20 m legt offen, dass abgesehen vom durch die Entleerung der Glascontainer entstehenden Lärm die Sammelanlage die Grenzwerte nicht überschreitet. Die Öffnungszeiten bewegen sich im empfohlenen Rahmen, weshalb sich weitergehende Einschränkungen erübrigen. Insgesamt erweisen sich damit die Einwände der Beschwerdeführenden als unbegründet. Stichwörter: Recyclingsammelstelle, Glassammelstelle, Lärm 10 von 10