Im Gegenteil: Sie ist zu einer solchen Rücksichtnahme verpflichtet, riskiert sie doch sonst, die Rechtsposition und den Handlungsspielraum der Bauherrschaft in unzulässiger Weise zu schmälern. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist damit unbegründet und die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz abzuweisen. Stichwörter: Rechtsverzögerung 3 von 3