Alles in allem überwiegt das Interesse der Bauherrschaft an der Einräumung einer längeren Frist für zusätzliche Abklärungen ganz deutlich das Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Verfahrenserledigung und der Behebung angeblicher Rechtswidrigkeiten. Dass die Vorinstanz der Bauherrschaft reichliche Zeit für Abklärungen und die Ausarbeitung eines Baugesuchs einräumt, lässt sich somit nicht beanstanden. Im Gegenteil: Sie ist zu einer solchen Rücksichtnahme verpflichtet, riskiert sie doch sonst, die Rechtsposition und den Handlungsspielraum der Bauherrschaft in unzulässiger Weise zu schmälern.