Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum ersucht wird (§ 28 Abs. 4 VRPG). Im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist zu prüfen, ob die der Bauherrschaft gewährte Fristverlängerung noch als angemessen angesehen werden kann. Gesichtspunkte zur Konkretisierung der Angemessenheit einer Frist sind etwa die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 4P.35/2003 vom 28. April 2003, Erw. 3.2.).