Klarzustellen ist, dass Einwände inhaltlicher Art nicht zu hören und auch auf die Vorwürfe betreffend das Verfahren, die sich auf die fernere Vergangenheit beziehen, heute nicht mehr einzutreten ist. Vorgeschichte und materielle Aspekte sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung der Frage der Rechtsverzögerung durch den Zwischenentscheid vom 27. Januar 2016 relevant sind. 1.3 Strittige Fristerstreckung 1.3.1