Die umfangreiche Beschwerdeschrift äussert sich zum Teil ausführlich zu materiellen Punkten sowie zur Verfahrensführung und zu angeblichen Unterlassungen der Behörde, die in der weiteren Vergangenheit liegen. Dabei ist unklar, ob und in welchem Umfang dies ebenfalls zum Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde gemacht wird. Klarzustellen ist, dass Einwände inhaltlicher Art nicht zu hören und auch auf die Vorwürfe betreffend das Verfahren, die sich auf die fernere Vergangenheit beziehen, heute nicht mehr einzutreten ist.