Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Seine Liegenschaft grenzt nördlich an die Bauparzelle an. Von der abweichenden Bauausführung ist er in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Auch hat er vor Vorinstanz vorher schon Begehren gestellt, die die Beseitigung gerügter Rechtswidrigkeiten auf dieser Parzelle zum Gegenstand haben, ohne dass die Vorinstanz in der Sache darüber bereits entschieden hätte. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und so auch seine Befugnis, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, sind gegeben und die Eintretensvoraussetzungen erfüllt (§ 42 Abs. 1 VRPG).