Bei Gutheissung der Beschwerde wird das Vorliegen einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung festgestellt und die Sache zur umgehenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdeinstanz darf im Allgemeinen materiell nicht selber in der Sache entscheiden und sich auch nicht dazu äussern, wie die Vorinstanz inhaltlich zu entscheiden hat. Ein Entscheid in der Sache ist nur in Einzelfällen zulässig, so wenn prozessökonomische Gründe dies gebieten, der Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht und Dritte davon nicht betroffen sind (§ 41 Abs. 2 VRPG; zum Ganzen FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/