Beschwerde wegen Rechtsverzögerung – oder Rechtsverweigerung – kann nur führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist. Die Beschwerdeführung ist anders als bei üblichen Beschwerden in der Regel an keine Frist gebunden, fehlt doch im Allgemeinen das Anfechtungsobjekt (der anfechtbare Entscheid). Dennoch darf mit der Beschwerde nicht zugewartet werden, wenn sich eine Rechtsverzögerung abzeichnet. Ergeht im Rahmen einer Rechtsverzögerung eine Sistierungsverfügung, sind Beweisabnahmen angeordnet oder Fristen eingeräumt worden, muss die Anfechtung eines solchen oder ähnlichen Zwischenentscheids innert der üblichen dreissigtägigen Rechtsmittelfrist erfolgen.