Rechtsverzögerung – Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sind Einwände inhaltlicher Art grundsätzlich nicht zu prüfen, und auf Einwände, die sich auf eine fernere Vergangenheit beziehen, ist nicht einzutreten. Richtet sie sich gegen eine behördliche Anordnung, muss sie innert üblicher Rechtsmittelfrist erhoben werden (Erw. 1.2). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 22. April 2016 (BVURA.16.103) Aus den Erwägungen 1.2 Eintreten 1.2.1