{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2016-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Rechtsverz-gerung_2016-04-22.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2016-04-22-ebvu-rechtsverzoegerung.pdf", "Checksum": "35791dfb1922809005dabab1bbb047a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rechtsverzögerung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.04.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.04.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 22.04.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sind Einwände inhaltlicher Art grundsätzlich nicht zu prüfen, und auf Einwände, die sich auf eine fernere Vergangenheit beziehen, ist nicht einzutreten. 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Richtet sie sich gegen eine behördliche Anordnung, muss sie innert\nüblicher Rechtsmittelfrist erhoben werden (Erw. 1.2).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 22. April 2016\n(BVURA.16.103)\n\nAus den Erwägungen\n\n1.2 Eintreten\n\n1.2.1\n\nBeschwerde wegen Rechtsverzögerung – oder Rechtsverweigerung – kann nur führen, wer auch in\nder Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist. Die Beschwerdeführung ist anders als bei\nüblichen Beschwerden in der Regel an keine Frist gebunden, fehlt doch im Allgemeinen das\nAnfechtungsobjekt (der anfechtbare Entscheid). Dennoch darf mit der Beschwerde nicht zugewartet\nwerden, wenn sich eine Rechtsverzögerung abzeichnet. Ergeht im Rahmen einer\nRechtsverzögerung eine Sistierungsverfügung, sind Beweisabnahmen angeordnet oder Fristen\neingeräumt worden, muss die Anfechtung eines solchen oder ähnlichen Zwischenentscheids innert\nder üblichen dreissigtägigen Rechtsmittelfrist erfolgen. Andere Eintretensvoraussetzungen für die\nAnfechtung eines Zwischenentscheids hingegen, namentlich das Erfordernis des nicht wieder\ngutzumachenden Nachteils, müssen bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht geprüft werden.\n\nBei Gutheissung der Beschwerde wird das Vorliegen einer Rechtsverzögerung oder\nRechtsverweigerung festgestellt und die Sache zur umgehenden Beurteilung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen. Die Beschwerdeinstanz darf im Allgemeinen materiell nicht selber in der Sache\nentscheiden und sich auch nicht dazu äussern, wie die Vorinstanz inhaltlich zu entscheiden hat. Ein\nEntscheid in der Sache ist nur in Einzelfällen zulässig, so wenn prozessökonomische Gründe dies\ngebieten, der Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht und Dritte davon nicht betroffen\nsind (§ 41 Abs. 2 VRPG; zum Ganzen FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, Praxiskommentar\nVerwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 46a N 5 ff., OLIVER ZIBUNG,\nebd., Art. 50 N 18 ff; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem\naargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG,\nZürich 1998, § 53 N 29).\n\n1.2.2\n\nIm vorliegenden Fall richtet sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid\nder Vorinstanz vom 27. Januar 2016, worin die verfahrensleitende Behörde der Bauherrschaft für die\nEinreichung eines nachträglichen Baugesuchs eine viermonatige Fristerstreckung gewährt hat.\n\nGegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Seine\nLiegenschaft grenzt nördlich an die Bauparzelle an. Von der abweichenden Bauausführung ist er in\nschutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Auch hat er vor Vorinstanz vorher schon Begehren\ngestellt, die die Beseitigung gerügter Rechtswidrigkeiten auf dieser Parzelle zum Gegenstand haben,\nohne dass die Vorinstanz in der Sache darüber bereits entschieden hätte. Ein aktuelles\nRechtsschutzinteresse und so auch seine Befugnis, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, sind\ngegeben und die Eintretensvoraussetzungen erfüllt (§ 42 Abs. 1 VRPG). Auf die\nRechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.\n\nDie umfangreiche Beschwerdeschrift äussert sich zum Teil ausführlich zu materiellen Punkten sowie\nzur Verfahrensführung und zu angeblichen Unterlassungen der Behörde, die in der weiteren\nVergangenheit liegen. Dabei ist unklar, ob und in welchem Umfang dies ebenfalls zum Gegenstand\nder Rechtsverzögerungsbeschwerde gemacht wird. Klarzustellen ist, dass Einwände inhaltlicher Art\nnicht zu hören und auch auf die Vorwürfe betreffend das Verfahren, die sich auf die fernere\nVergangenheit beziehen, heute nicht mehr einzutreten ist. Vorgeschichte und materielle Aspekte\nsind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung der Frage der Rechtsverzögerung\ndurch den Zwischenentscheid vom 27. Januar 2016 relevant sind.\n\n1.3 Strittige Fristerstreckung\n\n1.3.1\n\nIn der Baubewilligung vom 12. Oktober 2011 ist der Bauherrschaft wegen der vorgesehenen starken\nEingriffe in das gewachsene Terrain zur Auflage gemacht worden, vor Baubeginn ein geologisches\nGutachten ausarbeiten zu lassen und der Vorinstanz einzureichen. Ein solches Gutachten hat die\nBauherrschaft offenbar nicht in Auftrag gegeben, hat aber von Anfang an die CSD Ingenieure AG\nbeigezogen und sie mit den Ingenieurarbeiten und der Bauleitung betreffend die\nBaugrubensicherung beauftragt. Auf Anraten der CSD Ingenieure AG ist denn auch zur temporären\nBaugrubensicherung eine Nagelwand erstellt worden. Die gemäss bewilligtem Baugesuch\nvorgesehene Böschung mit der Neigung 1:1 hat sich hingegen nicht realisieren lassen. Die\nMehrkosten zur Sicherung der Baugrube beziffert die Bauherrschaft auf Fr. 70'000.–.\n\n"}