Rechtsverzögerung – Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sind Einwände inhaltlicher Art grundsätzlich nicht zu prüfen, und auf Einwände, die sich auf eine fernere Vergangenheit beziehen, ist nicht einzutreten. Richtet sie sich gegen eine behördliche Anordnung, muss sie innert üblicher Rechtsmittelfrist erhoben werden (Erw. 1.2). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 22. April 2016 (BVURA.16.103) Aus den Erwägungen 1.2 Eintreten 1.2.1 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung – oder Rechtsverweigerung – kann nur führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist. Die Beschwerdeführung ist anders als bei üblichen Beschwerden in der Regel an keine Frist gebunden, fehlt doch im Allgemeinen das Anfechtungsobjekt (der anfechtbare Entscheid). Dennoch darf mit der Beschwerde nicht zugewartet werden, wenn sich eine Rechtsverzögerung abzeichnet. Ergeht im Rahmen einer Rechtsverzögerung eine Sistierungsverfügung, sind Beweisabnahmen angeordnet oder Fristen eingeräumt worden, muss die Anfechtung eines solchen oder ähnlichen Zwischenentscheids innert der üblichen dreissigtägigen Rechtsmittelfrist erfolgen. Andere Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids hingegen, namentlich das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, müssen bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht geprüft werden. Bei Gutheissung der Beschwerde wird das Vorliegen einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung festgestellt und die Sache zur umgehenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdeinstanz darf im Allgemeinen materiell nicht selber in der Sache entscheiden und sich auch nicht dazu äussern, wie die Vorinstanz inhaltlich zu entscheiden hat. Ein Entscheid in der Sache ist nur in Einzelfällen zulässig, so wenn prozessökonomische Gründe dies gebieten, der Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers ausgeht und Dritte davon nicht betroffen sind (§ 41 Abs. 2 VRPG; zum Ganzen FELIX UHLMANN/SIMONE W ÄLLE-BÄR, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 46a N 5 ff., OLIVER ZIBUNG, ebd., Art. 50 N 18 ff; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 53 N 29). 1.2.2 Im vorliegenden Fall richtet sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2016, worin die verfahrensleitende Behörde der Bauherrschaft für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs eine viermonatige Fristerstreckung gewährt hat. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Seine Liegenschaft grenzt nördlich an die Bauparzelle an. Von der abweichenden Bauausführung ist er in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Auch hat er vor Vorinstanz vorher schon Begehren gestellt, die die Beseitigung gerügter Rechtswidrigkeiten auf dieser Parzelle zum Gegenstand haben, ohne dass die Vorinstanz in der Sache darüber bereits entschieden hätte. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und so auch seine Befugnis, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, sind gegeben und die Eintretensvoraussetzungen erfüllt (§ 42 Abs. 1 VRPG). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. Die umfangreiche Beschwerdeschrift äussert sich zum Teil ausführlich zu materiellen Punkten sowie zur Verfahrensführung und zu angeblichen Unterlassungen der Behörde, die in der weiteren Vergangenheit liegen. Dabei ist unklar, ob und in welchem Umfang dies ebenfalls zum Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde gemacht wird. Klarzustellen ist, dass Einwände inhaltlicher Art nicht zu hören und auch auf die Vorwürfe betreffend das Verfahren, die sich auf die fernere Vergangenheit beziehen, heute nicht mehr einzutreten ist. Vorgeschichte und materielle Aspekte sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Beurteilung der Frage der Rechtsverzögerung durch den Zwischenentscheid vom 27. Januar 2016 relevant sind. 1.3 Strittige Fristerstreckung 1.3.1 In der Baubewilligung vom 12. Oktober 2011 ist der Bauherrschaft wegen der vorgesehenen starken Eingriffe in das gewachsene Terrain zur Auflage gemacht worden, vor Baubeginn ein geologisches Gutachten ausarbeiten zu lassen und der Vorinstanz einzureichen. Ein solches Gutachten hat die Bauherrschaft offenbar nicht in Auftrag gegeben, hat aber von Anfang an die CSD Ingenieure AG beigezogen und sie mit den Ingenieurarbeiten und der Bauleitung betreffend die Baugrubensicherung beauftragt. Auf Anraten der CSD Ingenieure AG ist denn auch zur temporären Baugrubensicherung eine Nagelwand erstellt worden. Die gemäss bewilligtem Baugesuch vorgesehene Böschung mit der Neigung 1:1 hat sich hingegen nicht realisieren lassen. Die Mehrkosten zur Sicherung der Baugrube beziffert die Bauherrschaft auf Fr. 70'000.–. Aufgrund von Reklamationen der Nachbarschaft von 2014 und 2015 hat die Vorinstanz (Bauverwaltung) am 29. September 2015 eine Einigungsverhandlung durchgeführt und als Beschluss festgehalten, dass die Bauherrschaft für die definitive Baugrubensicherung bis 15. Januar 2016 ein Baugesuch einzureichen hat. Ferner hat sie festgestellt, dass die Bauherrschaft in weiteren Punkten von der Baubewilligung abgewichen ist. Entsprechend hat sie die Bauherrschaft angehalten, auch diese Abweichungen als Projektänderung in das Baugesuch zu integrieren; es betrifft dies die Änderungen des Zufahrtswegs und des Garagenvorplatzes sowie Korrekturen beim Sitzplatz und die Gestaltung des Terrainverlaufs im Grenzgebiet von Parzelle 3368 (Bauparzelle) und 3369 (gemeindeeigene Parzelle). Die Vorinstanz hat überdies die Bauherrschaft aufgefordert, bereits bis Ende November 2015 "die Unterlagen zur definitiven Baugrubensicherung im Entwurf zur Vorprüfung einzureichen", um so "sicherzustellen, dass die definitive Baugrubensicherung innert nützlicher Frist bewilligt und erstellt wird." … 1.3.2 Die Bauherrschaft reichte die "Unterlagen zur definitiven Baugrubensicherung (im Entwurf)" innert der gesetzten Frist am 30. November 2015 ein. Es handelt sich dabei um drei Varianten der Böschungssicherung in Skizzenform, die die CSD Ingenieure AG erarbeitet hat. Ferner reichte sie am 22. Dezember 2015 einen aktualisierten Plan der Umgebungsgestaltung ein. Am 15. Januar 2016 stellte die Bauherrschaft allerdings den Antrag, ihr die Frist für die Einreichung des Baugesuchs für die permanente Hangsicherung "um drei Monate, mithin bis am Dienstag, 17. Mai 2016 zu erstrecken", dies mit der Begründung, dass sie eine zusätzliche Stellungnahme eines weiteren Ingenieurbüros einholen und die Frage klären wolle, ob die Hangsicherung nicht weniger massiv und kostengünstiger als gemäss den vorliegenden Lösungsskizzen erfolgen könne. 2 von 3 Die "temporäre Baugrubensicherung" sei sehr solide ausgeführt und eine Dringlichkeit sei nicht gegeben. Die Vorinstanz stimmte dieser Fristverlängerung am 27. Januar 2016 zu. 1.3.3 Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf darum ersucht wird (§ 28 Abs. 4 VRPG). Im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist zu prüfen, ob die der Bauherrschaft gewährte Fristverlängerung noch als angemessen angesehen werden kann. Gesichtspunkte zur Konkretisierung der Angemessenheit einer Frist sind etwa die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen sowie das Verhalten der verfahrensbeteiligten Personen und der zur Beurteilung zuständigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 4P.35/2003 vom 28. April 2003, Erw. 3.2.). Im vorliegenden Fall ist die hier vor allem strittige temporäre Baugrubensicherung unter Leitung der CSD Ingenieure AG, eines renommierten Ingenieurbüros, dessen fachliche Qualifikation ausser Frage steht, 2012 erfolgt. An einer Besprechung vom 22. Oktober 2014 hat der Projektleiter der CSD Ingenieure AG bestätigt, dass die Nagelwand 15 bis 20 Jahre so stehen kann, dann aber infolge von Erosion und oberflächlichem Abtrag für die Sicherung des Gebäudes nicht mehr tauglich sei. Auf die handschriftliche Notiz der kommunalen Bauverwaltung über diese Besprechung kann abgestellt werden, auch wenn die Notiz keine Unterschrift trägt. Eine weitere Abklärung der Frage der Hangstabilität durch die CSD Ingenieure AG erübrigt sich so zum jetzigen Zeitpunkt. Festzuhalten ist, dass die temporäre Baugrubensicherung auch für die nähere Zukunft eine genügende Hangstabilität garantiert und eine besondere Dringlichkeit für eine definitive Hangsicherung nicht beseht. Aus den Akten geht ferner hervor, dass der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft mangelnde Kooperationsbereitschaft oder Fristversäumnisse, die allenfalls eine härtere Gangart begründen könnten, nicht vorzuwerfen sind. Die Kosten für die Erstellung einer Stützmauer dürften sich auf rund Fr. 50'000.– belaufen. Dass die Bauherrschaft solche Zusatzkosten – zusätzlich zu den Mehrkosten von Fr. 70'000.– für die Baugrubensicherung – nicht problemlos auf sich nehmen kann, ist ohne Weiteres verständlich. Ihr Interesse, ein weiteres Büro zu konsultieren und nach wirtschaftlicheren Lösungsvarianten zu suchen, ist entsprechend zu schützen. Auf der anderen Seite ist begreiflich, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Sorge hat, dass die Hangsicherung die erforderliche Stabilität aufweist; doch ist diese Sorge, wie sich gezeigt hat, unbegründet. So beschränkt sich sein Interesse darauf, dass das verlangte nachträgliche Baugesuch für die Stützmauer und die weiteren Abweichungen von der Baubewilligung möglichst bald eingereicht und beurteilt wird und sich das Verfahren nicht ins Endlose zieht. Alles in allem überwiegt das Interesse der Bauherrschaft an der Einräumung einer längeren Frist für zusätzliche Abklärungen ganz deutlich das Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Verfahrenserledigung und der Behebung angeblicher Rechtswidrigkeiten. Dass die Vorinstanz der Bauherrschaft reichliche Zeit für Abklärungen und die Ausarbeitung eines Baugesuchs einräumt, lässt sich somit nicht beanstanden. Im Gegenteil: Sie ist zu einer solchen Rücksichtnahme verpflichtet, riskiert sie doch sonst, die Rechtsposition und den Handlungsspielraum der Bauherrschaft in unzulässiger Weise zu schmälern. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist damit unbegründet und die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz abzuweisen. Stichwörter: Rechtsverzögerung 3 von 3