die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache befassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund. Ob ein Grund zureichend ist, beurteilt sich gemäss Rechtsprechung nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, nach dem Umfang des Falls sowie nach dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens. Eine Rechtsverzögerung wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nur zurückhaltend angenommen, wenn der Beschwerdeführer seinerseits keine besonderen Anstrengungen unternommen hat, damit das Verfahren beförderlich zu Ende geführt werden kann (vgl. BGE 119 Ib 327).